Kardiologie und Recht
Kardiologie und Recht

Lenkung von Patienten

Die Überweisung soll im Regelfall nicht auf den Namen eines Arztes, sondern nur auf die Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung ausgestellt werden, in deren Bereich sie ausgeführt werden soll, zum Beispiel „Orthopädie“ oder „Kardiologie“. Damit soll gewährleistet werden, dass die freie Arztwahl des Patienten auch im Falle der Überweisung erhalten bleibt.

 

Das Problem, das dahinter steht, ist das über Jahre etablierte Fangprämiensystem von Krankenhäusern. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft schätzte im Jahr 2006, as mindestens 5% der Einweisungen in Krankenhäuser durch Fangprämien zustande kommen. Natürlich nie bei dem Krankenhaus, das man befragt - nur bei den anderen.

Auch deshalb wurde 2016 der §299a,b mit etabliert. Hier steht im Absatz 3.

"Lenkung von Patientenströmen ist nicht erlaubt"

 

Würde ihr Arzt auf einen Einweisungsschein oder Überweisungsschein, den Namen eines Arztes schreiben, würde er gegen diesen neuen Straftatbestand verstoßen.

Selbst die Nennung eines anderen Arztes ist schwierig, denn der Patient kann nicht wissen ob diese Nennung durch eine echte Wertschätzung oder eine heimliche Absprache bzw Fangprämie zustande kommt. Deshalb ist der §299a,b auch sehr hart gefasst.

 

Aus der Praxis:

In der Praxis haben die meisten Kollegen zu jedem Fachgebiet mittlerweile eine Liste von Ärzten, die sie dem Patienten dann mitgeben (mit Telefonnummer und Adresse). Das gleiche kann man mit Kliniken auch machen. So entscheidet der Patient, wo er hingeht. Zusätzlich kann der Patient über die modernen Medien zusätzliche Information sammeln.