Kardiologie und Recht
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AOP oder nicht? Eingriffe nach SBG 115b

Eine weitere lustige Anekdote der letzten Tage. Da scheint es Chefärzte zu geben (natürlich keinen den man fragt), die meine, das man ambulante Herzkatheter machen kann in der Klinik gemäß SBG 115b bzw dem AOP Katalog der dem anhängt. Ein Blick in diesen lohnt sich, denn hier wird sehr genau erklärt, das in der Spalte 1 die Art der Leistung erklärt wird. Eine 1 heisst muss ambulant gemacht werden, 2 heisst, das der Eingriff ambulant oder stationär erfolgen kann - also in der Klinik oder bei einem Vertragsarzt. ABER jetzt kommt das Problem und leider haben das die Chefärzte nicht verstanden - gut sie haben Medizin studiert und kein Jura und können es daher nicht wissen - das liebe Wirtschaftlichkeitsgesetzt. Und danach dürfen sie KEINEN Herzkatheter machen, wenn er auch ambulant von einem Vertragsarzt gemacht wird - sorry .

Selbst die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie hat es verstanden. Man schaue auf die Seite 4, hier wird es in der DGK erklärt, falls es ein Chefarzt wieder nicht glauben kann.

Zitat:"

Im AOP-Katalog sind diejenigen Leistungen mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet, die in der Regel ambulant erbracht werden können. Die Ziffer „2“ tragen Eingriffe, bei denen sowohl eine ambulante als auch stationäre Durchführung möglich ist. Im Anhang sind die dort aufgeführten Herzschrittmacheroperationen

und die zugehörigen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) aufgelistet.

Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) und nach § 39 SGB V hat bei diesen Eingriffen die ambulante Behandlung vor der stationären Behandlung Vorrang [ Gemeinsamer Bundesausschuss (2015) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses uber die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL). BAnz AT 29.04.2015B2]. "