Kardiologie und Recht
Kardiologie und Recht

Persönliche Ermächtigungen

Persönliche Ermächtigungen werden vom Zulassungsausschuss bedarfsabhängig an eine bestimmt Person erteilt und dienen dazu, Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Solche Versorgungslücken können sich ergeben aus:

- bestehender oder unmittelbar drohender Unterversorgung 

- der Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs

- dem Fehlen besonderer Untersuchungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich

 

Persönliche Ermächtigungen sind sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt zu erteilen. In aller Regel werden sie beschränkt auf bestimmte Leistungen und auf zwei

Jahre befristet erteilt. Bei Erst- aber auch Wiedererteilung ist die Notwendigkeit der Ermächtigung durch eine Bedarfsprüfung festzustellen. Dabei gilt der Vorrang der Leistungserbringung durch niedergelassene Vertragsärzte und MVZ. Diese können auch die Rechtmäßigkeit von Ermächtigungen gerichtlich überprüfen lassen, soweit sie davon betroffen sind.

 

Zu beachten ist, das das Wort "persönliche Ermächtigung" voraussetzt, das der Arzt, der von der KV genehmigt wurde - in der Regel ein Chefarzt - auch selber die Leistung ausführt.

 

Viele Chefärzte haben diese Leistungen über Jahre an Kollegen der Klinik deligiert. 

Trauriges Beispiel war dann ein Hamburger Chefarzt, der nach Angaben von Nana Frombach, Sprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg und Oberstaatsanwältin, eine Schadenssumme zu Lasten der KV Hamburg von rund 120.000 Euro falsch abrechnete.

 

Der Vorwurf lautete: gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.

 

Daraufhin wurde der Arzt vom Amtsgericht St. Georg in einem schriftlichen Verfahren laut Strafbefehl vom 12. April 2016 zu einem Jahr Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilt, so Frombach.In einer persönlichen Stellungnahme akzeptiert er das Urteil und kündigt an, den Schaden zurückzuzahlen. Er schreibt dazu: „Ich hätte mich hier nicht vertreten lassen dürfen, das war mir nicht bewusst.“  

Soweit so gut denkt man - im Jahr 2018 hat ihm laut Hamburger Abendblatt nun die Behörde auch die Zulassung entzogen. Das ist eben kein Kavaliersdelikt sondern ein Strafbefehl.

 

Was lernt man hieraus: " Bei Strafrecht schützt Unwissenheit - oder bewustes nicht wissen - nicht".

 

Und was macht die ehrwürdige deutsche Gesellschaft für Kardiologie? Man kann hier ihre Stellungnahme zum Fall des Chefarzt in Hamburg lesen. Man hat also im Vorstand der deutschen Gesellschaft (der Ersteller) nicht verstanden, was der Unterschied zwischen einer Institusermächtigung und einer persönlichen Ermächtigung ist. Man kann nur hoffen, das man auch im Vorstand der ehrwürdigen DGK, den Rechtsstaat vor Spezitum und Hinterzimmermentalität stellt. Wenn man die Stellungnahme liest, schein es eher nicht der Fall.